BFH - Beschluss vom 29.07.2009
VI B 44/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1822
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1961/08 AO

Kriterien zur Auslegung der Willenserklärungen und Prozesserklärungen eines Klägers im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Klage in Abhängigkeit vom jeweiligen Klagegegenstand

BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen VI B 44/09

DRsp Nr. 2009/21855

Kriterien zur Auslegung der Willenserklärungen und Prozesserklärungen eines Klägers im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Klage in Abhängigkeit vom jeweiligen Klagegegenstand

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 133;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren (1997 bis 2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Kläger aus dem Taxiunternehmen seiner Mutter unversteuerte Lohnzahlungen erhalten hatte. Dies berücksichtigte das FA in geänderten Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2001 vom 26. Juni 2006. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29. April 2008, Steuernummer ..., als unbegründet zurück.