BFH - Beschluss vom 01.06.2011
IV B 33/10
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 68;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 199/09

Kriterien zur Beurteilung der Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

BFH, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen IV B 33/10

DRsp Nr. 2011/16357

Kriterien zur Beurteilung der Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

1. NV: Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden, weil es unzutreffender Weise von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen sei, liegt darin die Rüge eines Verfahrensmangels. 2. NV: Der Kläger wird über die Klagefrist nicht zutreffend belehrt, wenn eine mit der Einspruchsentscheidung verbundene formularmäßige Rechtsbehelfsbelehrung zwar die erforderlichen Hinweise enthält, jedoch in dem gleichzeitig übersandten Anschreiben davon abweichend ausgeführt wird, die Einspruchsentscheidung werde zum Gegenstand eines bereits laufenden Klageverfahrens. In einem solchen Fall ist die Einlegung der Klage grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 68;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter einer OHG, die einen ...markt betrieb. Die übrigen Gesellschafter der OHG schieden mit Vereinbarung vom 26. Februar 2008 gegen Abfindung aus der OHG aus. Der Kläger führt den Betrieb als Einzelkaufmann fort. Die Änderungen wurden im April 2008 im Handelsregister eingetragen.