BFH - Beschluss vom 15.07.2011
III B 13/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1477/10

Kriterien zur Qualifikation eines Kfz als PKW im investitionszulagenrechtlichen Sinne

BFH, Beschluss vom 15.07.2011 - Aktenzeichen III B 13/11

DRsp Nr. 2011/16371

Kriterien zur Qualifikation eines Kfz als PKW im investitionszulagenrechtlichen Sinne

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber eines im Fördergebiet belegenen Gewerbebetriebs. Im Jahr 2008 erwarb er ein Kfz der Marke Opel Vivaro VI zum Preis von 23.877 € (ohne Umsatzsteuer). Das Fahrzeug hatte ursprünglich drei Sitzreihen für neun Personen. Der Kläger baute die zweite und die dritte Reihe aus. Hinter der ersten Sitzreihe installierte er ein Metallgitter, an dem er eine Sitz- bzw. Ablagebank anbrachte. An der Fahrerseite des Laderaumes montierte er einen Werkzeugschrank. Später, nach einer im November 2009 durchgeführten Außenprüfung, schweißte er das Trenngitter an den Schrank.

Der Kläger beantragte u.a. für das Fahrzeug die Gewährung einer Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gewährte insoweit keine Zulage, weil es sich bei dem Fahrzeug um einen PKW handele, der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2007 nicht begünstigt sei.