BFH - Urteil vom 27.04.2005
I R 114/03
Normen:
EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 lit. f ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1988
BFH/NV 2005, 1988
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 100/03

KSt - Anrechnung bis VZ 1996

BFH, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen I R 114/03

DRsp Nr. 2005/17272

KSt - Anrechnung bis VZ 1996

1. Das Ziel der Anrechnung von KSt-Beträgen lässt sich mit einer Klage gegen die Feststellungsbescheide grundsätzlich nicht erreichen, denn die Anrechnung ist Teil des Steuererhebungsverfahrens und wird durch einen selbstständigen VA - Anrechnungsverfügung oder Abrechnungsbescheid - herbeigeführt.2. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 schloss die Anrechnung von KSt bis zur Änderung durch das JStG 1996 nur für den Fall aus, dass die mit der anzurechnenden KSt zusammenhängenden Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Steuerfestsetzung oder gesonderten und einheitlichen Steuerfeststellung nicht erfasst worden sind. Einer dennoch auf Einbeziehung der anzurechnenden KSt gerichteten Klage fehlt daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 lit. f ;

Gründe: