BFH - Urteil vom 19.10.2005
I R 72/04
Normen:
EStG (1990) § 36 Abs. 2 Nr. 3 § 52 Abs. 27 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 925
GmbHR 2006, 388
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6586/99

KSt-Anrechnung bei fehlerhaftem Bescheid

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen I R 72/04

DRsp Nr. 2006/6786

KSt-Anrechnung bei fehlerhaftem Bescheid

1. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1993 wird auf die ESt u. a. die KSt einer unbeschränkt steuerpflichtigen KSt i.H.v. 9/16 der Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG angerechnet. Das gilt nur dann nicht, wenn die GmbH eine Steuerbescheinigung ausgestellt hat, in der die anrechenbare KSt nur mit 3/7 der Einnahmen ausgewiesen ist.2. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, ist die Anrechnung auch dann i.H.v. 9/16 der Einnahmen vorzunehmen, wenn bei der Veranlagung der GmbH die KSt auf 3/7 der Ausschüttung festgesetzt worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.3. Diese Beurteilung greift auch dann, wenn mehrere im VZ 1993 zu berücksichtigende Ausschüttungen stattgefunden haben und die GmbH für einzelne von ihnen eine anrechenbare Steuer von 3/7 und für andere eine anrechenbare Steuer von 9/16 der Einnahmen bescheinigt hat.

Normenkette:

EStG (1990) § 36 Abs. 2 Nr. 3 § 52 Abs. 27 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (1993) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.