BFH - Beschluss vom 10.09.2003
I B 64/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 30 § 31 ; KStG § 8 Abs. 1 § 27 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 231
GmbHR 2004, 191
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8300/00

KSt: Ausschüttungsbelastung

BFH, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen I B 64/02

DRsp Nr. 2003/15279

KSt: Ausschüttungsbelastung

1. Die Ausschüttung, für die die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist, ist mit dem Abschluss der Gewinnanteile vollzogen.2. Auch dann ist auf eine Vorabausschüttung die Ausschüttungsbelastung herzustellen, wenn diese von dem später festgestellten Jahresgewinn nicht gedeckt wird. Auch ein etwaiger Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts stehen dem tatsächlichen Abschluss der Ausschüttung nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 30 § 31 ; KStG § 8 Abs. 1 § 27 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die am 3. Dezember 1996 die Vorabausschüttung eines (voraussichtlichen) Gewinns in Höhe von 400 000 DM beschloss. Der Betrag floss noch im Jahr 1996 ab, woraufhin die Klägerin eine entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung einreichte. Da der Jahresüberschuss für das Jahr 1996 nur 267 376,71 DM betrug, wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 16. September 1997 die Gewinnausschüttung auf 218 000 DM herabgesetzt und eine korrigierte Kapitalertragsteueranmeldung eingereicht.