FG Münster - Urteil vom 16.03.2007
9 K 6468/03 K,F
Normen:
KStG (2002) § 37 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1019
EFG 2007, 1192

KSt-Minderung ohne vorherige gesonderte Feststellung eines KSt-Guthabens

FG Münster, Urteil vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 9 K 6468/03 K,F

DRsp Nr. 2007/10303

KSt-Minderung ohne vorherige gesonderte Feststellung eines KSt-Guthabens

1. Für eine KSt-Minderung gemäß § 37 KStG 2002 war die vorherige gesonderte Feststellung eines KSt-Guthabens nicht erforderlich. 2. Die gegenteilige Auffassung des BMF in Rn. 40 des Schreibens vom 06.11.2003 (BStBl. I 2003, 575) findet keine Anwendung.

Normenkette:

KStG (2002) § 37 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Körperschaftsteuer-(KSt-)Erhöhung aus einer empfangenen Ausschüttung (§ 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002, BGBl. I 2002, 4144 - KStG 2002 -) noch im selben Wirtschaftsjahr durch Weiterausschüttung zu einer KSt-Minderung (§ 37 Abs. 2 KStG 2002) führen kann.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. November 2001 gegründet worden ist. Nach § 5 Abs. 2 des Vertrags sollte das erste Geschäftsjahr am 1. Januar 2002 beginnen.

Im Streitjahr 2002 hielt die Klägerin alle Anteile an der L. GmbH (L-GmbH). Die L-GmbH beschloss am 16. Dezember 2002 für das Jahr 2001 eine Gewinnausschüttung i.H.v. 150.000 EUR an die Klägerin, die am 20. Dezember 2002 ausgeführt wurde. Ebenfalls am 16. Dezember 2002 beschloss die Klägerin für das Jahr 2002 eine Vorabausschüttung i.H.v. 150.000 EUR an ihre Gesellschafter, zwei natürliche Personen, die am 27. Dezember 2002 ausgeführt wurde.