BAG - Beschluss vom 12.01.2021
2 AZN 724/20
Normen:
BGB § 138; BGB § 612a; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 279
ArbRB 2021, 99
AuR 2021, 189
EzA BGB 2002 § 826 Ausschlussfrist Nr. 11
EzA-SD 2021, 3
MDR 2021, 758
NJW 2021, 1483
NZA 2021, 710
NZA-RR 2021, 452
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 358/19
ArbG Verden, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 278/18

Kündigung als neutrales GestaltungsrechtNachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

BAG, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 2 AZN 724/20

DRsp Nr. 2021/3189

Kündigung als neutrales Gestaltungsrecht Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

Orientierungssatz: § 626 Abs. 2 BGB bildet weder in direkter noch in entsprechender Anwendung eine Schranke für das Nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Zugang der betreffenden außerordentlichen Kündigung bereits objektiv vorlagen, aber dem Kündigungsberechtigten seinerzeit noch nicht bekannt waren. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Grund, auf den die Kündigung zunächst gestützt wurde, bei ihrem Zugang noch nicht verfristet war. Die Kündigung kann grundsätzlich sogar "blanko" erklärt worden sein (Rn. 3 f.).

Die Kündigung ist ein neutrales Gestaltungsrecht, das das Arbeitsverhältnis auflösen soll. Die Rechtsordnung missbilligt grundsätzlich nicht, dass eine Kündigung ohne tragfähigen Grund ausgesprochen wird oder auf einen Grund gestützt wird, der sich erst im Lauf des Kündigungsrechtsstreits offenbart. Grenzen zieht die Rechtsordnung nur dort, wo das Motiv für die Kündigung als solches missbilligt wird, etwa weil die Kündigung sich als sittenwidrig (§ 138 BGB), maßregelnd (§ 612a BGB) oder diskriminierend (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG) darstellt.