BFH - Beschluß vom 17.07.1999
XI R 16/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 155 ; ZPO § 87 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 63

Kündigung der Vollmacht im Revisionsverfahren

BFH, Beschluß vom 17.07.1999 - Aktenzeichen XI R 16/99

DRsp Nr. 1999/9326

Kündigung der Vollmacht im Revisionsverfahren

Wenn der Prozessvertreter aufgrund der bei den Akten des FG befindlichen Vertretungs- und Zustellungsvollmacht zur Einlegung von Rechtsbehelfen - auch der Revision - befugt war, erlangt die Kündigung des Vollmachtsvertrages nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG i.V.m. § 155 FGO und § 87 ZPO erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten, der nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG postulationsfähig ist, Wirksamkeit (Anschluss an BFH-Beschl. v. 28.06.1996 - XI B 73/96, BFH/NV 1996, 816).

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 155 ; ZPO § 87 ;

Gründe:

Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO sind nicht ersichtlich.

Die Revision ist auch nicht fristgemäß begründet worden. Nach § 120 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Weder erfolgte eine Begründung der eingelegten Revision innerhalb dieser am 6. April 1999 endenden Frist noch hat der Prozeßbevollmächtigte Antrag auf Fristverlängerung gestellt.