Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO sind nicht ersichtlich.
Die Revision ist auch nicht fristgemäß begründet worden. Nach § 120 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Weder erfolgte eine Begründung der eingelegten Revision innerhalb dieser am 6. April 1999 endenden Frist noch hat der Prozeßbevollmächtigte Antrag auf Fristverlängerung gestellt.
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