LAG Hamm - Urteil vom 16.04.2015
15 Sa 1509/14
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG; § 102 Abs. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 386/14

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen durch den Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1509/14

DRsp Nr. 2015/8951

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen durch den Arbeitnehmer

Zwar stellt die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen durch den Arbeitnehmer, auch wenn es sich um Sachen von geringem Wert handelt, ein wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Jedoch hat der Arbeitgeber die Einlassung des Arbeitnehmers, er habe sich die Sachen, wie es betriebsüblich sei, nur ausgeliehen, zu widerlegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 10.09.2014 - 3 Ca 386/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG; § 102 Abs. 1 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen und den Anspruch des Klägers auf seine Weiterbeschäftigung.

Der 1969 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Seit Januar 2000 steht er bei der Beklagten als kaufmännisch-technischer Angestellter und eingesetzt als Disponent und Terminkoordinator in einem Arbeitsverhältnis zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.543,66 Euro.

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