LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2017
17 Sa 180/17
Normen:
BGB § 180 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2017, 509
LAGE BGB 2002 § 180 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 10946/16

Kündigung durch Prokuristen mit GesamtprokuraUnwirksame außerordentliche Kündigung unter Vorlage einer Handlungsvollmacht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 180/17

DRsp Nr. 2017/14743

Kündigung durch Prokuristen mit Gesamtprokura Unwirksame außerordentliche Kündigung unter Vorlage einer „Handlungsvollmacht"

Ist für den Ausspruch einer Kündigung Gesamtvertretung vorgesehen, verstößt die Kündigung gegen § 180 Satz 1 BGB, wenn nicht alle Vertreter zum Ausspruch der Kündigung berechtigt sind. Ein Gesamtprokurist, der die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertreten darf, ist für den Ausspruch der Kündigung mit einer Handlungsbevollmächtigten auch dann nicht bevollmächtigt, wenn diese die Kündigung "zusammen mit einem Prokuristen" aussprechen darf.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2017 - 39 Ca 10946/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 180 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.