Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 22.04.2020 wird zurückgewiesen.
Der erneute Antrag der Klägerin vom 26.05.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
Es wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie auf die Gründe zu I. des Beschlusses des Senats vom 16.03.2021 genommen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Münster zurückzuverweisen,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 25.09.2019 aufzuheben und
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