LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2022
6 Sa 422/21
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BGB § 140;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 4
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 577/21

Kündigung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats im NachwirkungszeitraumWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen KündigungFreie Beweiswürdigung im ZivilprozessNon-liquet-Situation nach der Beweisaufnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 422/21

DRsp Nr. 2022/11179

Kündigung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats im Nachwirkungszeitraum Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung Freie Beweiswürdigung im Zivilprozess "Non-liquet-Situation" nach der Beweisaufnahme

1. Steht einem Ersatzmitglied des Betriebsrats zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nur der nachwirkende Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu, bedarf es zu dieser Kündigung keiner Zustimmung des Betriebsrats. 2. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.