OLG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
27 U 105/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 2; StGB § 267;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 132/13

Kündigung eines GeschäftsführeranstellungsvertragesVorlage unechter Urkunden in Form gefälschter Prüfprotokolle durch MitarbeiterUnverzügliches Tätigwerden bei Hinweisen auf Gesetzesverletzungen oder Unregelmäßigkeiten von UnternehmensangehörigenHinreichende Vorkehrungen gegen weitere Verstöße

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 27 U 105/15

DRsp Nr. 2020/14396

Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages Vorlage unechter Urkunden in Form gefälschter Prüfprotokolle durch Mitarbeiter Unverzügliches Tätigwerden bei Hinweisen auf Gesetzesverletzungen oder Unregelmäßigkeiten von Unternehmensangehörigen Hinreichende Vorkehrungen gegen weitere Verstöße

1. Von einem Geschäftsführers wird die Sorgfalt verlangt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat. 2. Ein Geschäftsführer muss Hinweisen auf Gesetzesverletzungen oder Unregelmäßigkeiten von Unternehmensangehörigen unverzüglich nachgehen und liegen greifbare Anhaltspunkte für Zuwiderhandlungen vor, sind hinreichende Vorkehrungen gegen weitere (Gesetzes-)Verstöße zu treffen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird auf Kosten des Klägers, dem auch die Kosten der Nebenintervention zur Last fallen, zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.