Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.1.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.016,17 €
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 6.488,00 € für die Zeit vom 5.2.2013 bis zum 31.12.2014, vom 5.3.2013 bis zum 31.12.2014, vom 5.4.2013 bis zum 31.12.2014 und vom 5.5.2013 bis zum 31.12.2014 sowie aus weiteren 194,53 € für die Zeit vom 3.6.2013 bis zum 31.12.2014 sowie aus 24.212,53 € seit dem 1.1.2015 sowie
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