OLG Köln - Urteil vom 20.03.2020
20 U 240/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 620 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 302/19

Kündigung eines Privatschulvertrages nach Geschlechtsangleichung einer Schülerin

OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 20 U 240/19

DRsp Nr. 2020/12228

Kündigung eines Privatschulvertrages nach Geschlechtsangleichung einer Schülerin

1. Ein Privatschulvertrag ist als zivilrechtlicher Dienstvertrag zu qualifizieren. 2. Unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien und des von diesen verfolgten Zwecks ist davon auszugehen, dass der Vertrag solange laufen soll, bis das zu beschulende Kind die Schule mit dem durch die Schulform vorgesehenen Schulabschluss verlässt. 3. Handelt es sich somit um ein befristetes Dienstverhältnis, so ist eine ordentliche Kündigung gem. § 620 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. 4. Eine außerordentliche Kündigung des Privatschulvertrages kann nicht auf eine Geschlechtsangleichung des als Mädchen eingeschulten Schülers gestützt werden. Das gilt auch bei einer Ersatzschule in kirchlicher Trägerschaft.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 20.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 12 O 302/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 620 Abs. 2;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.