OLG Celle - Urteil vom 14.09.2016
3 U 230/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 151/15

Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die Bausparkasse

OLG Celle, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 3 U 230/15

DRsp Nr. 2016/19850

Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die Bausparkasse

1. Eine Bausparkasse ist gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berechtigt, einen Bausparvertrag zu kündigen, der seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist. 2. Ist die Kündigung ausdrücklich nur auf § 488 Abs. 3 BGB gestützt worden mit der Begründung, das Bausparguthaben einschließlich im Falle der Nichtzuteilung des Bauspardarlehens zu gewährender Bonuszinsen übersteige die Bausparsumme und erweist sich diese Begründung als unrichtig, so ist eine Umdeutung in eine Kündigung gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Voraussetzungen auch dieser Norm vorgelegen haben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Dezember 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag Nr. ... 01 über den 3. August 2015 hinaus bis zum 3. November 2015 fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.