VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.04.2019
10 S 1156/18
Normen:
SGB V § 109 Abs. 1 S. 2; SGB V § 110 Abs. 1; SGB V § 113;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2876/15

Kündigung eines Versorgungsvertrags i.S.v. § 109 Abs. 1 S. 2 SGB V durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen; Überprüfung der Qualität und Leistungsfähigkeit der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses; Beweislast für das Bestehen eines Kündigungsgrunds nach § 110 Abs. 1 SGB V; Krankenhausfinanzierung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 10 S 1156/18

DRsp Nr. 2019/8226

Kündigung eines Versorgungsvertrags i.S.v. § 109 Abs. 1 S. 2 SGB V durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen; Überprüfung der Qualität und Leistungsfähigkeit der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses; Beweislast für das Bestehen eines Kündigungsgrunds nach § 110 Abs. 1 SGB V; Krankenhausfinanzierung

1. Wird ein (fingierter) Versorgungsvertrag im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gekündigt, so sind diese für das nicht nur vorübergehende Bestehen eines Kündigungsgrunds nach § 110 Abs. 1 SGB V darlegungs- und ggf. beweispflichtig.2. § 113 SGB V stellt eine spezielle Regelung für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses dar, die auch dem Schutz des Krankenhauses dient.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. März 2018 - 8 K 2876/15 - wird abgelehnt.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 1 S. 2; SGB V § 110 Abs. 1; SGB V § 113;

Gründe