Kündigung eines Versorgungsvertrags mit einem Plankrankenhaus; Verwaltungsaktbefugnis; Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsvoraussetzungen im Krankenhausfinanzierungsrecht
VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 8 K 2876/15
DRsp Nr. 2018/5923
Kündigung eines Versorgungsvertrags mit einem Plankrankenhaus; Verwaltungsaktbefugnis; Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsvoraussetzungen im Krankenhausfinanzierungsrecht
1. Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses (§ 108 Nr. 2SGB V i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch Verwaltungsakt ist zulässig.2. Die Jahresfrist einer (wirksamen) Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V beginnt unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigung(sfiktion) nach § 110 Abs. 2SGB V mit deren Zugang zu laufen.3. Der Status als zugelassenes Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2SGB V) wird durch die wirksame Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht entzogen. Der nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V kraft Gesetzes bestehende Versorgungsvertrag gilt bis zur Aufhebung des Aufnahmebescheids faktisch weiter. § 110 Abs. 2 Satz 6 SGB V in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung enthält eine Neuregelung und nicht nur eine Klarstellung.4. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen tragen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von nicht nur vorübergehend bestehenden Kündigungsgründen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V.
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