LSG Hessen - Urteil vom 23.03.2017
L 8 KR 260/15
Normen:
SGB V § 133 Abs. 1 S. 1; SGB V § 133 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 262/12

Kündigung eines Vertrages über die Vergütung von Liegend-Krankentransporten und Tragestuhl-TransportenKontrahierungszwang der KrankenkassenKein Kündigungsverbot

LSG Hessen, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 260/15

DRsp Nr. 2017/16290

Kündigung eines Vertrages über die Vergütung von Liegend-Krankentransporten und Tragestuhl-Transporten Kontrahierungszwang der Krankenkassen Kein Kündigungsverbot

Der aus § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB V i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kontrahierungszwang der Krankenkassen, mit allen geeigneten und leistungsbereiten Unternehmen Verträge über die Vergütung zu schließen und ihnen damit die Teilnahme an der Versorgung der Versicherten zu ermöglichen, verpflichtet diese nicht, trotz bestehenden Kündigungsrechts an bestehenden Vergütungsvereinbarungen festzuhalten.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 133 Abs. 1 S. 1; SGB V § 133 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Kündigung eines Vertrages über die Vergütung von Liegend-Krankentransporten und Tragestuhl-Transporten streitig.

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer GmbH tätiges Unternehmen, welches den Transport von Personen zum Gegenstand hat, die durch Krankheit und/oder Behinderung nicht mehr gehfähig sind. Der Betriebssitz der Klägerin liegt in A-Stadt, Main-Kinzig-Kreis.