OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2021
17 U 20/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 309/18

Kündigung von BausparverträgenVoraussetzungen eines KündigungsrechtsTreuwidrigkeit einer Kündigung (vorliegend verneint)

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 17 U 20/20

DRsp Nr. 2022/4047

Kündigung von Bausparverträgen Voraussetzungen eines Kündigungsrechts Treuwidrigkeit einer Kündigung (vorliegend verneint)

Eine Abhängigkeit der Höhe der Darlehensrate für das Bauspardarlehen von der Bewertungszahl führt ebenso wenig wie eine Zinsbonusregelung zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung. Auch in dieser Konstellation kann die Bausparkasse zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife kündigen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14.02.2020 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 309/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 650.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.