I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 5 EStG verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtskonform ist.
Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in Hamburg, die Tourneen ausländischer Musikgruppen und Solo-Interpreten veranstaltet.
Die Antragstellerin reichte am 17.4.2001 bei dem Antragsgegner eine Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 4 EStG für das I. Quartal 2001 ein. Danach wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer (25 v.H.) und Solidaritätszuschlag (5,5 v.H.) von Entgelten in Höhe von unstreitig insgesamt 593.450,06 DM angemeldet und insgesamt 225.092 DM abgeführt. Den gezahlten Künstlerhonoraren lagen folgende Veranstaltungen zu Grunde:
KünstlerVertragspartner der ASt.Honorar
AA, Großbritannien 1.890,00 DM
BB, USA2.250,00 DM
C1, Großbritannien200.008,29 DM
D2, Guernsey386.350,13 DM
EE, USA21.627,62 DM
FF, Schweden39.000,00 DM
G3, Großbritannien32.268,74 DM
HH, Großbritannien5.500,00 DM
I4, Großbritannien300,00 DM
J5, USA12.412,57 DM
K6, USA 93.789,00 DM
L7, USA1.101,00 DM
MM, USA 1.101,00 DM
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