FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2008
3 K 2240/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AfP 2008, 427
EFG 2008, 1292

Künstlerische Tätigkeit eines Sprechers von Werbespots im Rundfunk

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 2240/04

DRsp Nr. 2008/11658

Künstlerische Tätigkeit eines Sprechers von Werbespots im Rundfunk

Die Tätigkeit als Sprecher von Werbespots im Rundfunk stellt keine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, wenn der Sprecher lediglich die Rolle eines normalen Produktbenutzers spricht und den Gegenstand der Werbung anpreist, aber keine größere Rolle verkörpert.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Qualifizierung der von der Klägerin erzielten Einkünfte als freiberuflich oder gewerblich.

Mit (undatiertem) Gesellschaftsvertrag (Bl. 22 PA) wurde die Klägerin, eine GbR, von den Gesellschaftern M. H. und V. P. (H und P) gegründet, die seit dem 01.05.2001 Sprachaufnahmen im Rundfunk (in der Regel Werbetexte) erstellt und vermarktet. Ihren Gewinn ermittelt die GbR nach § 4 Abs. 3 EStG.