I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.Die Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehepaar gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Friseurbetriebes. Er erzielte im Streitjahr (1987) u.a. Einkünfte aus der Durchführung von Fotoarbeiten für Werbezwecke. Hierfür suchte er geeignete Modelle, Fotografen und Aufnahmeplätze aus. Requisiten, Kleider, Schmuck und andere Accessoires wurden nach seinen Anweisungen beschafft, die Modelle nach seinen Vorstellungen geschminkt und frisiert. Die bestellten Fotografen machten die Aufnahmen, die den Auftraggebern zur Verwertung überlassen wurden, nach seinen Anweisungen.
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