FG München - Urteil vom 08.10.2019
6 K 1471/17

Künstliche Befruchtung

FG München, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 6 K 1471/17

DRsp Nr. 2020/17

Künstliche Befruchtung

Tenor

1.

Dem Finanzamt wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid vom 27. Februar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2017 dergestalt abzuändern, dass Aufwendungen in Höhe von 14.673,51 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der 1977 geborene Kläger und die am 16. Dezember 1974 geborene Klägerin sind seit 2009 verheiratet.

In den Jahren 2011 bis 2013 sind bei der Klägerin insgesamt vier Fehlgeburten eingetreten. Nach diesen vier Fehlgeburten haben sich die Kläger entschlossen, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin in M. in Anspruch zu nehmen.