FG Hessen - Urteil vom 15.11.2016
9 K 1718/13
Normen:
EStG § 33;

künstliche Befruchtung; gleichgeschlechtliche Partnerschaft; außergewöhnliche Belastungen

FG Hessen, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 9 K 1718/13

DRsp Nr. 2017/1827

künstliche Befruchtung; gleichgeschlechtliche Partnerschaft; außergewöhnliche Belastungen

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 16.09.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2010 wird dahingehend abgeändert, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe eines Gesamtbetrags von x.xxx € vor Abzug der zumutbaren Belastung in Höhe von x.xxx € in Ansatz zu bringen sind. Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 37% und der Beklagte 63%.

4.

Das Urteil ist wegen der dem Beklagten auferlegten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen für eine Hormonbehandlung und künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG -- berücksichtigt werden können.