Die Klägerin begehrt eine Kürzung beim Gewerbekapital.
In den Streitjahren hielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin (damals eine KG) 100 % der Anteile an der schweizerischen S AG. Bei der S AG handelte es sich um eine reine Holding-Gesellschaft, die kein aktives Geschäft im Sinne des Außensteuergesetzes betrieb. Weiter hielt die Klägerin eine Beteiligung von 42,672 % an der inländischen C AG. Die weiteren 57,328 % vom Kapital der C AG hielt die schweizerische S AG. Auch diese 57,328 % vom Kapital der C AG sind im Einheitswert der Klägerin enthalten und zwar für 1991 mit ... Mio. DM und für 1992 mit ... Mio. DM.
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