FG Hamburg - Urteil vom 16.07.2002
VII 130/98
Normen:
GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a ;

Kürzung beim Gewerbekapital

FG Hamburg, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen VII 130/98

DRsp Nr. 2002/18053

Kürzung beim Gewerbekapital

Die Kürzung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG ist auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung durch eine ausländische Tochtergesellschaft vermittelt wird.

Normenkette:

GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Kürzung beim Gewerbekapital.

In den Streitjahren hielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin (damals eine KG) 100 % der Anteile an der schweizerischen S AG. Bei der S AG handelte es sich um eine reine Holding-Gesellschaft, die kein aktives Geschäft im Sinne des Außensteuergesetzes betrieb. Weiter hielt die Klägerin eine Beteiligung von 42,672 % an der inländischen C AG. Die weiteren 57,328 % vom Kapital der C AG hielt die schweizerische S AG. Auch diese 57,328 % vom Kapital der C AG sind im Einheitswert der Klägerin enthalten und zwar für 1991 mit ... Mio. DM und für 1992 mit ... Mio. DM.