BFH - Urteil vom 19.08.2008
VII R 54/06
Normen:
VO Nr. 615/98 Art. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 158/04

Kürzung der Ausfuhrerstattung als zusätzliche Sanktion bei Verenden von Tieren während des Transports; Risiko der Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestandes; Verletzung der Mitwirkungspflicht im Ausfuhrverfahren durch fehlende Beweisvorsorge

BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen VII R 54/06

DRsp Nr. 2008/21695

Kürzung der Ausfuhrerstattung als zusätzliche Sanktion bei Verenden von Tieren während des Transports; Risiko der Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestandes; Verletzung der Mitwirkungspflicht im Ausfuhrverfahren durch fehlende Beweisvorsorge

»1. Eine bei der Ausfuhr lebender Rinder zu gewährende Ausfuhrerstattung ist wegen Verendens von mehr als fünf Tieren infolge nicht tierschutzgerechter Durchführung eines aus mehreren Ausfuhranmeldungen bestehenden Sammeltransports nur dann um den Betrag weiter zu kürzen, der für die während des Transports verendeten Tiere nicht gezahlt wird, wenn jene Tiere zu den mit der betreffenden Ausfuhranmeldung angemeldeten Tieren gehörten. 2. Die materielle Feststellungslast hierfür trägt unbeschadet einer Pflicht des Ausführers zur Beweisvorsorge das HZA.«

Normenkette:

VO Nr. 615/98 Art. 5 ;

Gründe: