I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag.
Die Antragstellerin ist eine Schiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die im Streitjahr 2015 ihren Gewinn nach der Schiffstonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2015 vom 23. März 2017 gab sie einen nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn von ... € und einen dem Gewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG in Höhe von ... € an. Der Gewerbesteuermessbetrag 2015 wurde vom Antragsgegner zunächst erklärungsgemäß in Höhe von ... € festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
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