Die Gewerbesteuermessbescheide für 2017 und 2018 vom 2. April 2019 und vom 31. Januar 2020, jeweils in der Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2020, werden dahin geändert, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für 2017 eine Kürzung in Höhe von ... Euro statt in Höhe von ... Euro und bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für 2018 eine Kürzung in Höhe von ... Euro statt in Höhe von ... Euro erfolgt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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