Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die weitere Bewilligung von (ungekürzten) Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe, um die Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids für den Zeitraum 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 und um finanziellen Ausgleich der dem Kläger für diesen Zeitraum entstandenen finanziellen Nachteile.
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