FG Köln - Urteil vom 28.08.2012
7 K 3761/10
Normen:
EStG § 10 Abs 3; EStG § 10 Abs 4a; GG Art 3 Abs 1; GG Art 20 Abs 3; AO § 163; EStG § 10c Abs 3 Nr 2;

Kürzung der Vorsorgepauschale auch bei Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

FG Köln, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 7 K 3761/10

DRsp Nr. 2012/23108

Kürzung der Vorsorgepauschale auch bei Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

1) Eine Kürzung der Vorsorgepauschale ist auch dann vorzunehmen, wenn die streitigen Beiträge zu einer Direktversicherung aus einer Gehaltsumwandlung stammen. Dieses gilt unabhängig von der Höhe der Beiträge. 2) Die Regelung in § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 10 Abs 3; EStG § 10 Abs 4a; GG Art 3 Abs 1; GG Art 20 Abs 3; AO § 163; EStG § 10c Abs 3 Nr 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG 2008 (im Folgenden EStG) gehört und ob deshalb der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG zu kürzen ist.

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH, B-Straße …, … C. (GmbH). Die GmbH, als Versicherungsnehmer, hat mit Wirkung vom 01.04.1992 eine Direktversicherung zu Gunsten des Klägers abgeschlossen. Bis November 2009 wurde der monatliche Beitrag für die Versicherung in Höhe von 127,82 EUR in Form einer Gehaltsumwandlung aufgebracht und der Beitrag monatlich gem. § 40 b EStG pauschal der Lohnsteuer unterworfen.

Am 17.11.2009 fasste die Gesellschafterversammlung der GmbH in Bezug auf „” folgenden Beschluss: