FG Köln - Urteil vom 27.04.2005
7 K 1265/03
Normen:
EStG (2001) § 10 Abs. Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2a § 10c Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1188

Kürzung der Vorwegabzugs bei einem Beamten im Ruhestand

FG Köln, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 7 K 1265/03

DRsp Nr. 2005/10211

Kürzung der Vorwegabzugs bei einem Beamten im Ruhestand

1. Ein Beamter im Ruhestand musste 2001 keine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG hinnehmen, wenn ihm nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG zugflossen sind, weil für ihn keine Zukunftssicherungsausgaben i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG geleistet werden. 2. Ein Beamter im Ruhestand gehört ebenso wenig zum von § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG genannten Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG, weil er Versorgungsbezüge i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 3 EStG bezieht.

Normenkette:

EStG (2001) § 10 Abs. Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2a § 10c Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mit Blick auf die Zahlung von Arbeitslohn für mehrere Jahre bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben im Streitjahr 2001 die Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen ist.