FG Brandenburg - Urteil vom 07.03.2001
6 K 1806/99 KG
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 3; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1059

Kürzung der während eines Au-Pair-Aufenthalts im Ausland vereinnahmten Bezüge eines Kindes um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Form des durch die doppelte Haushaltsführung entstehenden Verpflegungsmehraufwands

FG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 1806/99 KG

DRsp Nr. 2001/11118

Kürzung der während eines Au-Pair-Aufenthalts im Ausland vereinnahmten Bezüge eines Kindes um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Form des durch die doppelte Haushaltsführung entstehenden Verpflegungsmehraufwands

1. Das von einem Kind während seines als Berufsausbildung anzuerkennenden Au-Pair-Aufenthalts im Ausland neben freier Kost und Logis vereinnahmte Taschengeld ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um den aufgrund einer doppelten Haushaltsführung in Form der Verpflegungsmehraufwendungen entstehenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. 2. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob freie Kost und Logis --entsprechend der Auffassung der Verwaltung in DA-Fam EStG 2000, 63.4.2.3 Abs. 1 Nr. (BStBl I 2000, 635)-- als Naturalleistungen Bezüge sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 3; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Mutter der im März 1979 geborenen Tochter A..., die bis Anfang Januar 1999 arbeitslos war und sich in der Zeit vom 04. Januar 1999 bis Januar 2000 als Au-Pair in den USA (New York) aufhielt. Dort besuchte sie an drei Tagen in der Woche einen Sprachkurs. Der Sprachunterricht umfasste mit Vor- und Nachbereitung mindestens zehn Wochenstunden.