FG Münster - Urteil vom 26.05.2004
1 K 2067/01 Kg
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 ; EG-VO 1408/71 Art. 73 ; EG-VO 1408/71 Art. 1 lit a ; EG-VO 1408/71 Anhang I Teil I lit C lit b; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1849

Kürzung des deutschen Kindergeldanspruchs eines niederländischen Grenzgängers

FG Münster, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 2067/01 Kg

DRsp Nr. 2004/16044

Kürzung des deutschen Kindergeldanspruchs eines niederländischen Grenzgängers

Ein niederländischer, nach der EG-VO 1408/71 nicht als Selbständiger geltender Grenzgänger hat nach deutschem Einkommensteuerrecht nur einen auf die Differenz zwischen dem deutschen und dem niederländischen Kindergeld beschränkten Kindergeldanspruch.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3 ; EG-VO 1408/71 Art. 73 ; EG-VO 1408/71 Art. 1 lit a ; EG-VO 1408/71 Anhang I Teil I lit C lit b; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Kindergeld für die Streitjahre 1998 bis 2002 an den Kläger, einen Niederländer.

Der Kläger und seine Ehefrau wohnten in den Streitjahren in den Niederlanden. Seit 1996 betreibt der Kläger ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland einen Fischhandel. Für die VZ 1997 bis VZ 2002 ist er antragsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In der deutschen Rentenversicherung ist der Kläger im Streitzeitraum nicht versicherungspflichtig gewesen. Die Ehefrau war bis zum 20. Dezember 1998 in den Niederlanden beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1999 ist sie im Betrieb des Klägers als sog. geringfügig Beschäftigte angestellt. Beiträge zur deutschen Arbeitslosenversicherung für die Ehefrau des Klägers wurden nicht abgeführt.