Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundbesitzverwaltung
FG Köln, vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 6 K 5903/93
DRsp Nr. 2001/2919
Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundbesitzverwaltung
1. Ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG ist ein Gewerbebetrieb i.S. des § 2GewStG. Dies gilt auch, wenn es sich um eine ausschließlich vermögensverwaltende GbR handelt, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind.2. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags steht einem grundbesitzverwaltenden Unternehmen nicht zu, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Der Inhalt des Begriffs "dienen" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ergibt sich letztlich aus der Anlehnung an den Begriff des notwendigen Betriebsvermögens i.S. des Einkommensteuerrechts.3. Grundbesitz, der in den Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden Unternehmens eingestellt ist, gehört zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, weil die Bestände des Deckungsstocks die Aufrechterhaltung des Versicherungsbetriebs ermöglichen und dadurch mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens in besonderer Weise verknüpft sind. Das gilt auch dann, wenn nicht das Grundstück selbst oder Bruchteile an ihm zum Deckungsstock gehören, sondern Anteile an einer grundbesitzverwaltenden GbR, bei der das Gesellschaftsvermögen i.S. des § 718 Abs. 1BGB aus Grundbesitz besteht.
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