FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2018
6 K 2814/16
Normen:
AStG § 10 Abs. 1; GewStG § 7 S. 7; GewStG § 9 Nr. 3; GewStG § 36 Abs. 1; BEPS-UmsG Art. 19 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2269

Kürzung des Hinzurechnungsbetrags bei der Ermittlung der Gewerbeerträge

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 6 K 2814/16

DRsp Nr. 2019/11760

Kürzung des Hinzurechnungsbetrags bei der Ermittlung der Gewerbeerträge

Tenor

1.

Der Bescheid für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird.

2.

Der Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird.

3.

Der Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird.

4.

Der Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X EUR gemindert wird.

5.

Der Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X EUR gemindert wird.

6. 7. 8. 9.