FG Hamburg - Urteil vom 27.05.2020
3 K 122/18
Normen:
BewG § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Kürzung des Kapitalwerts der Auflagen bei einer Grundstücksübertragung gegen Nutzungsauflagen und Leistungsauflagen zur Ermittlung der Gegenleistung

FG Hamburg, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 3 K 122/18

DRsp Nr. 2022/6882

Kürzung des Kapitalwerts der Auflagen bei einer Grundstücksübertragung gegen Nutzungsauflagen und Leistungsauflagen zur Ermittlung der Gegenleistung

1. Der Wert der Bereicherung bei der gemischten Schenkung ist unter Berücksichtigung des Steuerwerts des übertragenen Gegenstands unter Abzug des Kapitalwerts der Leistungs- und Nutzungs-/Duldungsauflagen zu ermitteln. Eine Differenzierung nach Leistungsauflagen einerseits und Nutzungs-/Duldungsauflagen andererseits ist nicht erforderlich.2. Nicht nur bei der Ermittlung des Kapitalwerts von Nutzungs-/Duldungsauflagen, sondern auch bei Leistungsauflagen ist eine Kürzung nach § 14 Abs. 2 BewG vorzunehmen.

Normenkette:

BewG § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer Grundstücksübertragung gegen Nutzungs- und Leistungsauflagen zur Ermittlung der Gegenleistung der Kapitalwert der Auflagen nach § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu kürzen ist.