FG Köln - Urteil vom 20.03.2008
15 K 409/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1191

Kürzung des Schuldzinsenabzugs

FG Köln, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 15 K 409/04

DRsp Nr. 2008/11602

Kürzung des Schuldzinsenabzugs

Für die Berechnung der Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG ist der Zweck der Privatentnahmen unerheblich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG.

Der Kläger wird im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt als Geschäftsführer einer GmbH, deren Anteile er in seinem Betriebsvermögen hält, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Von der am 08. Mai 2002 eingereichten Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung des Klägers wich der Beklagte bei den gewerblichen Einkünften mit seinen Bescheiden vom 25.10.2002 (ESt-Bescheid 2000/ gesonderte Feststellung Verlustvortrag zum 31.12.2000) bzw. 06.11.2002 (gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2000) lediglich insofern ab, als aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG die abzugsfähigen Schuldzinsen i.H.v. 17.661,- DM gekürzt wurden. Diese Zahl beruhte auf folgenden Annahmen des Beklagten, die er trotz mehrfacher Aufforderung (Schreiben vom 30.06.2002, Erinnerungen vom 01.08. und 16.09.2002) nicht durch konkrete Angaben des Klägers erhärten konnte: