FG Rheinland-Pfalz - GERICHTSBESCHEID vom 27.04.2009
5 K 2038/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 a;

Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen

FG Rheinland-Pfalz, GERICHTSBESCHEID vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 5 K 2038/08

DRsp Nr. 2009/15855

Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen

Auch Schuldzinsen für ein Darlehen, das der Finanzierung von Umlaufvermögen eines zukünftigen Geschäftsbetriebes dient, unterliegen der Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 a;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 (Bescheid vom 13. November 2006), 2001, 2002, 2003 und 2004 (Bescheide vom 9. November 2006) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2008 und macht geltend, dass Schuldzinsen erklärungsgemäß in voller Höhe zum Abzug zuzulassen und nicht nach § 4 Abs. 4 a EStG zu kürzen seien.

Der Kläger wohnte in den Streitjahren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des beklagten Finanzamtes. Er ist seit 1998 Inhaber der B-Apotheke in N, die er mit Vertrag vom 6. November 1998 zum Gesamtpreis von 930.000 DM erwarb. Laut Vertrag entfielen dabei 230.000 DM auf die Apothekeneinrichtung inklusive Labor und Büroausstattung, 550.000 DM auf den Geschäftswert und 150.000 DM auf das Warenlager. Der Kaufpreis wurde in voller Höhe mit folgenden Darlehen fremdfinanziert:

- 30.000 DM bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank zur "Finanzierung von Umlaufvermögen" (Konto 352981270)