FG Sachsen - Urteil vom 09.01.2013
2 K 1710/12
Normen:
EStG § 13 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 1 S. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3;

Kürzung des tarifbegünstigten Gewinns aus der Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG

FG Sachsen, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 2 K 1710/12

DRsp Nr. 2013/4621

Kürzung des tarifbegünstigten Gewinns aus der Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG

Der Freibetrag für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 Abs. 3 EStG ist zunächst von den nicht tarifbegünstigten land- und forstwirtschaftlichen Einkünften abzuziehen und mindert nur in verbleibender Höhe die außerordentlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 1 S. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, wie der Gewinn aus der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zu ver-steuern ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abzüglich Werbungskosten in Höhe von EUR 16.359 (Ehemann) und in Höhe von EUR 1.428 (Ehefrau). Der Kläger hatte zudem einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er 2009 aufgab und woraus er einen Aufgabegewinn in Höhe von EUR 4.250 erzielte. Der auf 2009 entfallende laufende Gewinn betrug EUR 912. Mit Änderungsbescheid vom 27. April 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 auf EUR 210 fest, die er wie folgt berechnete:

Ehemann Ehefrau insgesamt Steuer
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft EUR 912