FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 03.04.2001
7 K 121/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 5 S 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a; BKGG § 2 Abs. 4 S 1 Nr. 1 ; BKGG § 2 Abs. 4 S 4; BKGG § 2 Abs. 3 S 2 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1221

Kürzung des Verlängerungszeitraums nach § 32 Abs. 5 EStG um den wegen Kindergeldzahlungen für über 21-Jährige nach der in 1992 und 1993 geltenden Rechtslage bereits verbrauchten Zeitraum

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 7 K 121/99

DRsp Nr. 2001/11076

Kürzung des Verlängerungszeitraums nach § 32 Abs. 5 EStG um den wegen Kindergeldzahlungen für über 21-Jährige nach der in 1992 und 1993 geltenden Rechtslage bereits verbrauchten Zeitraum

Wurde ein Teil des geleisteten Zivildienstes nach der in 1992 und 1993 geltenden Rechtslage (§§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BKGG) bereits für die Kindergeldzahlung während der Wartezeit eines bereits 21-jährigen Kindes auf seinen Studienplatz berücksichtigt, kann nach dem 27. Lebensjahr nur noch die Differenz zum gesetzlichen Zivildienst als Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angesetzt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 5 S 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a; BKGG § 2 Abs. 4 S 1 Nr. 1 ; BKGG § 2 Abs. 4 S 4; BKGG § 2 Abs. 3 S 2 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie lange die Klägerin für ihren Sohn M. über dessen 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhält.

Der Sohn M. der Klägerin wurde am 7. August 1998 27 Jahre alt. Er absolvierte zu diesem Zeitpunkt ein im Oktober 1993 begonnenes Studium, das er im November 1999 noch nicht beendet hatte. Davor hatte er von 2. September 1991 bis 30. November 1992 seinen Zivildienst abgeleistet. Vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 und vom 1. Mai 1993 bis 30. September 1993 hatte er auf seinen Studienplatz gewartet