FG Köln - Urteil vom 24.10.2000
8 K 5471/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2; EStG § 10c Abs. 3 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 134

Kürzung des Vorwegabzugs

FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 8 K 5471/98

DRsp Nr. 2001/1886

Kürzung des Vorwegabzugs

Die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG erfolgt in den Fällen des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG unabhängig davon, ob die Pensionzusage eines von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers unverfallbar wird oder nicht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2; EStG § 10c Abs. 3 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Kürzung des Vorwegabzugs i. S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in den für die Streitjahre geltenden Fassungen.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der am ... 1948 geborene Kläger war aufgrund eines "Anstellungsvertrags" vom 28.10.1988 bis einschließlich 1995 Geschäftsführer der ... GmbH mit Sitz in .... In Ergänzung dieses Anstellungsvertrags erteilte ihm der Arbeitgeber aufgrund eines Vertrags vom 28.10.1988 eine Pensionszusage ab dem 65. Lebensjahr über eine Altersrente i.H. von 5.000 DM/mtl. und der am ... 1955 geborenen Klägerin eine Witwenrente i.H. von 3.000 DM/mtl. Nach Nr. 5 dieser Pensionszusagevereinbarung war für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens folgende Regelung getroffen worden: