FG Köln - Senatsurteil vom 09.11.2001
7 K 7206/97
Normen:
EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a ; EStG § 10c Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 191

Kürzung des Vorwegabzugs

FG Köln, Senatsurteil vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 7 K 7206/97

DRsp Nr. 2002/1044

Kürzung des Vorwegabzugs

Zum Erwerb eines Anwartschaftsrechts auf eine Altersversorgung reicht die nicht nach freien Belieben des Arbeitgebers entziehbare Zusage einer Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit aus. Es ist nicht erforderlich, daß zusätzlich noch Rechte auf eine reguläre Altersrente erworben werden.

Normenkette:

EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a ; EStG § 10c Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre (1992 bis 1995) nachträglich zwecks Gewährung des ungekürzten Vorwegabzuges bei den als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen geändert werden müssen.