Streitig ist, ob eine Abfindung, die der Kläger anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses im Streitjahr vereinbart und bekommen hat, in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) einzubeziehen ist.
I.
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