FG München - Urteil vom 20.07.2000
5 K 4938/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; EStG § 19 ; EStG § 3 Nr. 62 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1315

Kürzung des Vorwegabzugs auch bei (teilweise) sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn

FG München, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 5 K 4938/99

DRsp Nr. 2001/2076

Kürzung des Vorwegabzugs auch bei (teilweise) sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn

Auch wenn der Arbeitnehmer einen Teil des Arbeitslohn sozialversicherungsfrei erhalten hat (hier: Abfindung anlässlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses), ist die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs auf der Grundlage der vollen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich der Abfindung) und nicht etwa nur auf der Basis des sozialversicherungspflichtigen Teils des Arbeitslohns zu errechnen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; EStG § 19 ; EStG § 3 Nr. 62 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob eine Abfindung, die der Kläger anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses im Streitjahr vereinbart und bekommen hat, in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) einzubeziehen ist.

I.