FG Köln - Urteil vom 16.01.2013
10 K 3871/11
Normen:
EStG § 3 Nr 62; EStG § 10 Abs 3 Nr 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2013, 470

Kürzung des Vorwegabzugs auch dann, wenn es sich um Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt

FG Köln, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 10 K 3871/11

DRsp Nr. 2013/4116

Kürzung des Vorwegabzugs auch dann, wenn es sich um Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt

Gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ist der Vorwegabzug um 16% der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Stpfl. Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr 62; EStG § 10 Abs 3 Nr 2 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der so genannte Vorwegabzug zu kürzen ist.

Der Kläger war früher bei der A AG in B als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bezieht seit vielen Jahren Versorgungsbezüge seines früheren Arbeitgebers. Im Streitjahr 2009 wurden in der Lohnsteuerbescheinigung auch Einkünfte i.H.v. 5.417,11 EUR bescheinigt, die keine Versorgungsbezüge darstellen. Der Betrag betrifft den geldwerten Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs vom Kläger zu versteuern ist.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden vom Beklagten die Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 berücksichtigt und dabei der Vorwegabzug um 16 % von 5.417 EUR = 866 EUR gekürzt.