BFH - Urteil vom 20.03.2013
X R 30/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3551/09

Kürzung des Vorwegabzugs aufgrund einer Versorgungszusage mit Gehaltsumwandlung

BFH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen X R 30/11

DRsp Nr. 2013/18203

Kürzung des Vorwegabzugs aufgrund einer Versorgungszusage mit Gehaltsumwandlung

NV: Die vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse abgeführten Beträge stellen auch dann keine --die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 ESG 2004 ausschließende-- eigene Beitragsleistung des Arbeitnehmers dar, wenn dieser zum Erhalt der Versorgungszusage auf einen Teil seines laufenden Gehalts verzichtet.

Verzichtet ein (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf einen Teil seines Geschäftsführergehalts und sagt diese ihm als Ausgleich für den Verzicht eine wertgleiche und über eine Rückdeckungsversicherung abgesicherte sowie an ihn verpfändete Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse zu, so ist der Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG zu kürzen, da mangels eines Rechtsanspruchs gegen die Unterstützungskasse die Beitragsleistungen der GmbH noch nicht als Arbeitslohn zugeflossen sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;

Gründe