FG München - Urteil vom 04.02.2009
1 K 3988/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 399

Kürzung des Vorwegabzugs bei 50 %-igem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

FG München, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 1 K 3988/06

DRsp Nr. 2009/20033

Kürzung des Vorwegabzugs bei 50 %-igem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Vorwegabzug bei Altervorsorgeaufwendungen ist bei 50 %-igem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu kürzen, wenn der andere Gesellschafter keine vergleichbare Altersversorgungs-Zusage erhalten hat. Die Vorschrift ist trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit im Streitjahr weiter anzuwenden (BVerfG v. 13.2.2008, 2 BvL 1/06, BGBl I 2008, 540).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die abzugsfähigen Sonderausgaben des Klägers ohne Minderung des Vorwegabzugs zu berechnen sind.

Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2002 und 2003 als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von jeweils über 50.000 EUR.