FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.1999
14 K 390/96
Fundstellen:
EFG 2000, 62

Kürzung des Vorwegabzugs bei Anwartschaftsrecht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 14 K 390/96

DRsp Nr. 2001/2597

Kürzung des Vorwegabzugs bei Anwartschaftsrecht

Ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung, das zu einer Kürzung des Vorwegabzugs bei den Sonderausgaben führt, liegt auch dann vor, wenn die Art und Höhe des Anspruchs auf Ruhegehalt einem besonderen Gesellschafterbeschluss vorbehalten bleibt.

Tatbestand:

Streitig ist die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 a), cc) Einkommensteuergesetz (EStG) 1990.

Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wird, ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. H. GmbH (H.-GmbH). Er ist an dieser Gesellschaft neben seinen beiden Geschwistern zu je 1/3 beteiligt. Sämtliche Gesellschafter sind zu Geschäftsführern berufen und jeweils von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Nach § 10 des Geschäftsführerdienstvertrages zwischen dem Kläger und der H.-GmbH vom 01. August 1989 ist hinsichtlich der Altersvorsorge folgendes bestimmt:

"Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Ruhegehalt, deren Höhe und Art nach dreijähriger Zugehörigkeit per Gesellschafterbeschluss definiert wird."