Streitig ist die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 a), cc) Einkommensteuergesetz (EStG) 1990.
Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wird, ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. H. GmbH (H.-GmbH). Er ist an dieser Gesellschaft neben seinen beiden Geschwistern zu je 1/3 beteiligt. Sämtliche Gesellschafter sind zu Geschäftsführern berufen und jeweils von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Nach § 10 des Geschäftsführerdienstvertrages zwischen dem Kläger und der H.-GmbH vom 01. August 1989 ist hinsichtlich der Altersvorsorge folgendes bestimmt:
"Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Ruhegehalt, deren Höhe und Art nach dreijähriger Zugehörigkeit per Gesellschafterbeschluss definiert wird."
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