Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk - Vorwegabzug; Sozialversicherungspflicht; Gesellschafter-Geschäftsführer; Pflichtmitgliedschaft; Berufsständisches Versorgungswerk; Pensionsanwartschaft; Beitragsleistung; Mehrere Gesellschafter; Vorweggenommene Werbungskosten; Sonderausgabenabzug
FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 11 K 6920/02 E
DRsp Nr. 2005/8220
Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk - Vorwegabzug; Sozialversicherungspflicht; Gesellschafter-Geschäftsführer; Pflichtmitgliedschaft; Berufsständisches Versorgungswerk; Pensionsanwartschaft; Beitragsleistung; Mehrere Gesellschafter; Vorweggenommene Werbungskosten; Sonderausgabenabzug
1. Die Pflichtmitgliedschaft eines nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers in einem berufsständischen Versorgungswerk steht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2EStG nicht gleich, so dass sie für sich genommen die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nicht ausschließen kann.2. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erwirbt einen vertraglichen Pensionsanspruch gegen die Gesellschaft auch dann teilweise ohne eigene Beitragsleistung i.S.d. Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, wenn weitere Mitgesellschafter mit ungleichen Anteilsquoten und Pensionsansprüchen an der Gesellschaft beteiligt sind, von denen die ihm zugesagte Pension anteilig aufzubringen ist.
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